Gericht erkennt keine BMW-Werbung in Amtsleitung

Saarlouis · Jeder kennt das: Der Briefkasten wird mit ungebetener Werbung verstopft, trotz des Aufklebers "Bitte keine Werbung einwerfen!" Dagegen haben sich schon ebensoviele Bürger erfolgreich vor den Gerichten gewehrt. Keinen Erfolg hat jetzt dagegen ein sachsen-anhaltinischer Bürger gehabt, der vor dem Saarlouiser Verwaltungsgericht (VG) gegen BMW-Werbung klagte, die er in einer behördlichen Telefonleitung des Saarlandes auf die Ohren bekam. Die erste VG-Kammer mit Einzelrichter Bernhard Graus wies die Klage des Mannes mit saarländischen Wurzeln ab. Der Kläger hatte Anfang März in einer Rechtsangelegenheit die Nummer des Saarbrücker Amtsgerichts gewählt. Dort war besetzt. In der Warteschleife habe er sich ungewollt die Automatenstimme mit "Privatwerbung" anhören müssen: "Wissen Sie schon, dass jeder neue BMW X 5 ein halber Saarländer ist?" Der Kläger war erzürnt: Das Saarland betreibe damit Telefonwerbung für die Bayerischen Motorenwerke unter Ansprache "saarländischer Patrioten-Gefühle". Da er mit dem Wählen einer Amtsleitung nur rein staatliche Informationen begehre, verstoße diese Werbung für einen Auto-Konzern gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Kläger sah den Tatbestand der Nötigung als gegeben an, da er den Sachbearbeiter im Amtsgericht wegen einer dringenden Auskunft habe sprechen müssen. So habe er auf seine eigenen Telefonkosten in der saarländischen Amtsleitung die BMW-Werbung anhören müssen, ohne eine Chance, einfach aufzulegen. Denn auf die Information aus dem Amtsgericht sei er angewiesen gewesen. Profitorientierte Werbung habe in staatlich neutral zu haltenden Amtsleitungen nichts zu suchen. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr, da im Rahmen des "Saarland Marketings" das gezielte Anpreisen von Produkten privater Firmen unkontrolliert anwachsen könne. Der Kläger verlangte, die Werbung abzustellen oder festzustellen, dass der Werbespruch für den Luxus-BMW, der ein "halber Saarländer" sei, rechtswidrig ist.

Doch die CDU/SPD-Landesregierung wehrte sich erfolgreich gegen diese Anschauungsweise. Die Bandansage sei Teil des neuen "Saarland-Marketings", in dessen Zuge mit zahlreichen ähnlichen Botschaften auf verschiedenste Weise, etwa mit Plakaten, Anzeigen und Hörfunk-Spots der Standort Saarland beworben werde. Die Bandansage mit dem "halben Saarländer" aus Bayern sei gerade nicht als staatliche Werbung für private Unternehmen, sondern vielmehr als legale und legitime Werbung der Regierung für das Saarland zum Zwecke der Förderung des Wirtschaftsstandortes zu bewerten. In der Bandansage gehe es nicht um absatzfördernde Maßnahmen eines Unternehmens. Auch im Wikipedia-Artikel über das Saarland seien die Unternehmen Dilllinger Hütte, Bosch, ZF, Saarstahl und V&B erwähnt. Das sei keine Werbung, unterstrich die Landesregierung. Zudem sei nicht in die engere Persönlichkeitssphäre des Klägers eingegriffen worden. Denn dieser habe den Kontakt zum Amtsgericht selbst hergestellt. Zudem liefere die amtliche Bandansage "einige interessante Informationen zur Region", wie es in der Urteilsbegründung heißt. Im Idealfall erhalte der Anrufer dadurch seine Antwort während der Wartezeit. Sollte dies nicht der Fall sein, solle ihm durch "einige interessante Fakten über das Saarland" die Wartezeit "etwas verkürzt werden".

Richter Graus sah es ähnlich wie die große Koalition. Die Bandansagen stellten keinen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Es sei fraglich, ob es sich überhaupt um Werbung für BMW handele. Der Hinweis darauf, dass der Luxusgeländewagen wegen der von Saar-Firmen gelieferten Einbauteile ein "halber Saarländer" sei, sei keine unmittelbare Absatzwerbung. Die Landesregierung habe dies "nachvollziehbar und überzeugend" dargelegt. Das Interesse des Klägers, in der Warteschleife nicht die BMW-Ansage eingespielt zu bekommen, sei nicht so schwerwiegend, dass es die berechtigten Interessen des Saarlandes überwiegen könnte. Zudem sei der Kläger nicht "alternativlos" auf die Anrufe beim Amtsgericht angewiesen. Der Kläger erklärte der SZ, er sei "fassungslos" und werde gegen das Urteil Beschwerde einlegen. (Az.: 1K121/16)

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